AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)                                                                                                                                                                                                                                                                                   Stand: 01. Juni 2023



§1 Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermietung beweglicher Objekte

·      Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge zwischen SwallowCroft Sound – Kloos Jürries & Jürries GbR (im Folgenden kurz SCS) und dem Mieter.

·      Abweichende Vorschriften des Mieters gelten nicht, es sei denn, SCS hat dies schriftlich bestätigt. Individuelle Abreden zwischen SCS und dem Mieter haben dabei stets Vorrang.

·      Die Geschäftsbeziehungen zwischen SCS und dem Mieter unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

·      Gerichtsstand für Ansprüche aufgrund dieser Bedingungen und der einzelnen Mietverträge ist Salzgitter, soweit der Mieter Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Dasselbe gilt, wenn ein Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

·      Wir vermieten ausschließlich auf Grundlage unserer AGB. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn Sie unsere AGB akzeptieren

 

§2 Mietgegenstand

·      SCS vermietet Eventtechnik in verschiedenen Ausführungen für Veranstaltungen jeder Art,
wie z.B. Firmenfeste oder Familienfeiern.

·      Gegenstand der Mietvereinbarung sind die im Mietvertrag aufgeführten Geräte und Zubehör.

·      Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.

 

§3 Geltungsbereich

·      Für die Geschäftsbeziehung zwischen SCS und dem Mieter gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

·      Mieter im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

·      Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, SCS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Spätestens mit der Entgegennahme oder Nutzung der vermieteten Gegenstände gelten die Vertragsbedingungen als angenommen. Abweichungen und mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

 

§4 Allgemeine Pflichten

·      SCS verpflichtet sich, dem Mieter die im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstände für die Dauer der festgelegten Mietzeit zu überlassen.

·      Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände ordnungsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert und betriebsbereit zurückzugeben.

 

§5 Reservierung

·      Reservierungen erfolgen immer unverbindlich.

·      Ein Anspruch auf die Mietgegenstände besteht immer nur mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages oder einer vorherigen Auftragsbestätigung.

 

§6 Zustandekommen des Mietvertrages

·      Einen Mietvertrag können nur Personen abschließen, die gemäß BGB unbeschränkt geschäftsfähig sind.

·      Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Bestätigung des Kunden über den Mietvertrag zustande.

·      Der Mieter erhält zur Unterzeichnung des Mietvertrages eine Kostenaufstellung / Rechnung über die anfallenden Mietgebühren gemäß Mietvertrag.

·      Eine Abweichung von der vereinbarten Leistung ist dann zulässig, wenn dies zum Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist und damit keine wesentliche Leistungsänderung, insbesondere Leistungsminderung, verbunden ist.

·      Der volle Mietpreis ist, wenn nicht anders vereinbart, bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Leistungserbringung auf das im Mietvertrag angegebene Konto zu überweisen.

·      Eine Erhöhung der Mietgebühr während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen.

·      Der Mieter ist an seinen erteilten Auftrag für die Dauer von zwei Wochen ab Unterzeichnung des Vertrages gebunden.

·      Der Mieter muss bei vereinbarter Abholung der Mietgegenstände zum Abholtermin einen gültigen Personalausweis vorlegen.

·      Bei ausländischen Mitbürgern ohne deutschen Pass zusätzlich die Niederlassungserlaubnis oder Meldebescheinigung.

·      Die Ausweis-/Passnummer, sowie die Kontaktdaten des Mieters werden im Mietvertrag eingetragen.

·      Sollte sich die Identität nicht eindeutig klären lassen, oder aber der Ausweis abgelaufen sein, so erfolgt keine Vermietung.

 

§7 Mietdauer

·      Das Mietverhältnis beginnt am vertraglich vereinbarten Tag/Uhrzeit bzw. wenn SCS die Mietsache liefert.

·      Die Mietzeit beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 24 Stunden.

·      Die Mietzeit kann nur im beiderseitigen Einverständnis verlängert werden und bedarf einer schriftlichen Bestätigung.

·      Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Ergänzend gilt § 546a BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt

·      Die Mietzeit endet erst dann, wenn die Mietgegenstände mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand bei SCS oder an einem anderen vereinbarten Bestimmungsort eintreffen, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

·      Steht die Mietsache zum vereinbarten Abholtermin/Uhrzeit nicht für die Abholung durch SCS bereit, sind pro angefangene 30 Minuten Wartezeit eine Standgebühr von 25,− € an SCS zu zahlen.

·      Bei Mietzeitverlängerung wird der Restbetrag bis zur Rückgabe der kompletten Mietgegenstände mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand berechnet.

·      Die Restschuld wird in diesem Fall mit der Kaution verrechnet.

·      Nicht durch die Kaution gedeckte Mehrkosten muss der Mieter sofort in bar bezahlen. Hierfür wird eine gesonderte Rechnung erstellt.

 

§8 Kündigung

·      Der abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar.

·      Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt vor, wenn:

·      Der Mieter ohne Einwilligung von SCS die Mietgegenstände oder einen Teil nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort als im Vertrag angegebenen bringt bzw. Dritten überlässt.

·      Bei einer örtlichen Überprüfung festgestellt wird, dass die Mietgegenstände durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Pflichten erheblich gefährdet sind.

·      Der Mieter einer Aufforderung von SCS zur Abhilfe nicht nachkommt.

·      Die Mietgegenstände dem Mieter nicht rechtzeitig überlassen werden können, bzw. SCS keinen gleichwertigen Ersatz stellen kann.

Dies gilt auch bis unmittelbar vor dem festgelegten Termin, zur Auslieferung an den Mieter und bei Systemausfall während der Vermietung.

Bei einem totalen Systemausfall ohne fremdes Einwirken zahlen wir dem Mieter den vollen Mietbetrag, bzw. die volle Kautionssumme zurück.

 

§9 Kaution

·      Der Mieter muss, wenn nicht anders vereinbart, bei Abholung der Mietgegenstände eine Bar-Kaution in Höhe des doppelten Tages-Mietpreises (24h) hinterlegen.

·      Die Kaution erhält der Mieter nach vollständiger und betriebsbereiter Rücklieferung der Mietgegenstände nach Beendigung der vereinbarten Mietzeit zurückerstattet.

·      Werden die Mietgegenstände nicht vollständig und betriebsbereit zurückgeliefert, wird die Kaution als Anzahlung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung einbehalten.

·      In diesem Fall erhält der Mieter für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung und die ggf. anfallende Restschuld eine gesonderte Abrechnung.

 

§10 ‚Dry Hire‘ - Abholung und Selbstaufbau durch den Mieter

§10.1 Abholtermin

·      Der Abholtermin kann nur nach voriger Absprache mit SCS festgelegt werden.

·      Der Abholtermin ist der vereinbarte Beginn der Mietzeit.

§10.2 Abholung der Mietgegenstände

·      Die Abholung der Mietgegenstände erfolgt unter folgender Adresse:

SwallowCroft Sound

Kloos-Jürries & Jürries GbR

Winkel 2

38277 Heere

·      SCS verpflichtet sich, dem Mieter zum Beginn der Mietzeit eine funktionstüchtige Anlage zu übergeben und ihn, sowie maximal 2 weitere Personen, über Aufbau und Bedienung der Mietgegenstände zu unterweisen.

§10.3 Aufbau durch den Mieter

·      Zum Aufbau sind nur der zuvor eingewiesene Personenkreis, sowie Personen mit entsprechender Sachkenntnis bevollmächtigt.

·      Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäßen Aufbau oder Anschluss der Mietgegenstände entstehen und ist für eine ordnungsgemäße Sicherung aller Mietgegenstände verantwortlich.

§10.4 Abbau und Rücklieferung durch den Mieter

·      Der Mieter hat die Mietgegenstände betriebsbereit, gereinigt und mit allen Zubehörteilen zurückzuliefern.

·      Der Rückliefertermin ist das Ende der Mietzeit.

·      Der Rückliefertermin muss mit SCS vorab abgestimmt werden.

 

§11 Liefer-, Auf- und Abbauservice durch SCS

·      SCS bietet nach vorheriger Absprache einen Liefer-, Auf- und Abbauservice an.

·      Der Mieter trägt die zusätzlichen Kosten gemäß Preisliste von SCS.

·      Hat der Mieter im Mietvertrag einen Liefertermin angegeben, so ist dieser verbindlich.

·      Bei vereinbarter Lieferung erfolgt die Lieferung an die vom Mieter im Mietvertrag angegebene Adresse, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Mieter hat hierfür ggfs. mit der Event-Location zu klären, wann Aufbau und Abholung stattfinden kann.

·      Die Mietkaution ist in diesem Fall spätestens bei Anlieferung an SCS zu entrichten.

·      Gelangt das Equipment auf Grund von Umständen, welche SCS nicht zu vertreten hat, sondern in Verschuldung des Mieters liegen, nicht rechtzeitig an den Bestimmungsort, so bleibt der Mieter zu 100% der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

·      Nicht durch SCS verschuldete Wartezeiten werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt.

 

§12 Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich:

·      Die Mietsache vor Beginn des Einsatzes durch Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Stellt der Mieter dabei Mängel fest, so ist er verpflichtet, SCS diese unverzüglich anzuzeigen.

·      Alle Mietgegenstände ordnungsgemäß zu behandeln und sich bei Rückfragen unverzüglich an SCS zu wenden.

·      Die Mietgegenstände vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

·      Die gemieteten Geräte dürfen nicht geöffnet oder aus den Cases/Racks geschraubt werden.

·      SCS unverzüglich über eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten. Erforderlichenfalls ist der Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und eine Anweisung von SCS abzuwarten.

·      Die Mietgegenstände gegen Diebstahl, Beschädigung und Witterungseinflüsse zu schützen.

·      Dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände nur durch eingewiesene Personen bedient werden.

·      Sofern für den Betrieb der Mietgegenstände besondere Lizenzen, Erlaubnisse oder Genehmigungen erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind.

·      Die Mietgegenstände ordentlich zu versichern.

·      Bei Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände durch eine Straftat unverzüglich die zuständige Polizeibehörde und SCS zu unterrichten.

 

§13 Miet- und Nutzungsbedingungen

§13.1 Allgemein

·      Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände samt Zubehör sorgfältig zu behandeln, sowie vollständig und unbeschädigt an den Vermieter zurückzugeben.

·      Bei Schäden (Brand, Diebstahl, Vandalismus, etc.) haftet der Mieter während der gesamten Mietperiode.

·      Er hat jegliche Verschlechterung zu vertreten, die über die normale Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinausgeht, soweit ihn ein Verschulden hieran trifft.

·      Der Mieter ist nicht berechtigt, den Gebrauch des Equipments einem Dritten zu überlassen. Bei Zuwiderhandlungen haftet ausschließlich der Mieter gegenüber SCS für den daraus entstehenden Schaden.

·      Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietgeräte offenzulegen oder auseinanderzubauen.

·      Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass keine Lebensmittel, Flüssigkeiten und sonstige Gegenstände auf den Systemen abgestellt oder in diese eingeführt werden.

·      Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen.

·      Für Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen eintreten, haftet der Mieter.

·      Auch eine durch SCS installierte Stromverteilung entbindet den Mieter nicht von dieser Haftung.

·      Für die entstehenden Kosten der Stromentnahme ist der Mieter verantwortlich.

·      Sollten die Mietgeräte in Räumlichkeiten Dritter verwendet werden, sorgt der Mieter vor Beginn der Veranstaltung für eine entsprechende Duldung des Dritten.

·      Für den vereinbarten Auf- und Abbauservice durch SCS erforderliche Zutrittsberechtigungen, wie z.B. Ausstellerausweise für Messen und evtl. erforderliche Einfahrts- und Parkberechtigungen sind durch den Mieter zu beschaffen und bis spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an SCS zu übergeben.

·      Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten.

·      Etwaige Mängel der Mietgeräte sind SCS unverzüglich anzuzeigen.

·      SCS ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen.

·      Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

·      Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietpreises.

·      Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.

·      Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter die SCS hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

·      Der Mieter hat Sorge zu tragen, dass das Mieteigentum vor Umweltbeeinflussung, besonders Temperatur und Wasser, geschützt ist

§13.2 FotoBox

·      Die Fotobox darf ausschließlich in geschlossenen und wettergeschützten Räumlichkeiten verwendet werden.

·      Die Fotobox benötigt eine Stellfläche von mindestens 2,5x2,5m. Bei Nutzung eines Hintergrund-systems 3,0x3,0m und eine Raumhöhe von 2,6m.

·      Der Vermieter haftet nicht, wenn aufgrund einer Platzänderung der Fotobox, die Fotobox dann nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert.

·      Die Fotobox, das Hintergrundsystem sowie die Accessoires sind pfleglich und in angemessenen Umgang zu behandeln. Siehe dazu auch 17.2.

·      Kindern und Jugendlichen (unter 18 Jahren) ist die Verwendung der Fotobox nur mit einer Betreuungsperson gestattet. Eltern haften für ihre Kinder.

 

§14 Verschleiß- und Verbrauchsartikel

§14.1 Flüssigkeiten / Fluids (Effektmaschinen)

·      Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt eigene nicht durch SCS zugelassene Flüssigkeiten zu verwenden, da diese die Maschinen beschädigen können.

§14.2 Leuchtmittel

·      LEDs und Glühlampen sind Verschleißartikel. Ein plötzlicher Defekt kann nie ausgeschlossen werden und stellt keinen Mangel dar.

·      Durch natürlichen Verschleiß defekte LEDs und Glühlampen werden dem Mieter nicht in Rechnung gestellt.

·      Der Mieter ist nicht berechtigt, defekte LEDs und Glühlampen selbst zu wechseln.

§14.3 Batterien

·      Mietgegenstände, die zum Betrieb Batterien benötigen, werden dem Mieter mit funktionstüchtigen Batterien zur Verfügung gestellt.

·      Die Batterien und ihre Benutzung sind in den Mietgebühren enthalten.

·      Ggfs. liegen dem Mietgegenstand Ersatzbatterien bei. Diese sind ausschließlich für den entsprechenden Mietgegenstand bestimmt. Bei anderweitiger Verwendung werden sie dem Mieter in Rechnung gestellt.

 

§15 Abbau und Rücklieferung durch den Mieter

·      Der Mieter hat die Mietgegenstände betriebsbereit, gereinigt und mit allen Zubehörteilen zurückzuliefern.

·      Der Rückliefertermin ist das Ende der Mietzeit.

·      Der Rückliefertermin muss nach voriger Absprache mit SCS abgestimmt werden.

 

§16 Eigentumsvorbehalt

·      Die Mietobjekte bleiben während sowie nach dem Mietverhältnis das Eigentum von SCS.

 

§17 Haftung

§17.1 Allgemein

·      SCS haftet nicht für Schäden, die vom Mieter verursacht worden sind und die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.

·      Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536 a Abs.1 BGB wird ausgeschlossen. Die Schadensersatzhaftung von SCS bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind auf typischerweise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern SCS nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadensersatzhaftung von SCS sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Nebenpflichten wird ausgeschlossen, sofern SCS, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

·      Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Verluste und/oder Schäden.

·      Bei Schäden oder Verlust haftet er insbesondere für:

·      erforderliche Reparaturkosten

·      bei Totalschaden, Diebstahl oder Verlust für den Neuanschaffungswert der Ware

·      für erforderliche Gutachterkosten

·      bei Schäden für den merkantilen Minderwert

·      für dem Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer einer Reparatur

·      bzw. im Falle von Diebstahl oder Verlust für die angemessene Dauer einer Ersatzbeschaffung

·      Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übernahme der Mietgegenstände und endet mit deren Rückgabe an SCS

·      Sollte es dem Mieter nicht möglich sein, die Mietgegenstände vereinbarungs- und ordnungsgemäß zurückzugeben, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

·      Bei Verlust der Mietgegenstände ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes, zzgl. der Beschaffungsnebenkosten, erforderlich ist.

·      Der Mieter kann SCS nicht für eigene Fehler oder das Verhalten Dritter in Anspruch nehmen

·      Der Mieter haftet mit der gleichen Maßgabe auch für Beschädigungen der Mietgegenstände durch seine Veranstaltungsteilnehmer.

·      Es besteht grundsätzlich keine Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherung für die Mietgegenstände durch SCS. Es ist vom Kunden/Mieter zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Mietgegenstände durch die private Haftpflichtversicherung des Kunden/Mieters oder die Betriebshaftpflicht bei Firmen die Haftung übernimmt.

·      Bei Totalverlust durch absichtliche Zerstörung haftet der Kunde/Mieter für den Reparaturzeitraum für eventuelle Auftragsausfälle.

·      Jegliche Schadensersatzansprüche gegen SCS sind soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet SCS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person. Haftungserleichterung gilt auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Sinne von §278 BGB. Die Haftung für Folgeschäden ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Lebens-, Körper oder Gesundheitsschäden auf die Höhe der vertragsmäßigen Vergütung beschränkt

·      Im Falle unvollständiger Leistungserbringung seitens SCS (technische Fehlfunktion, o.ä.) beschränkt sich die Haftungsverpflichtung maximal auf den belasteten Mietpreis.

·      Darüber hinaus gehende Ansprüche seitens des Mieters sind ausgeschlossen.

·      Für den Fall, dass SCS durch höhere Gewalt (z.B. Unfall, Wetterbedingungen, Krankheit) verhindert ist, der Leistungen nachzugehen, ist er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bemüht, entsprechenden Ersatz zu stellen. Unter diesen Voraussetzungen entfallen alle Ansprüche aus dem Mietvertrag. Schadensersatz durch SCS wird in diesem Fall nicht geleistet

§17.2 FotoBox

·      Der Erwerb der Nutzungsrechte, über das fotografische Urheberrecht hinaus, liegt beim Mieter. Somit haftet SCS nicht für die Verletzung der Bild- und Urheberrechte Dritter

·      SCS haftet nicht für den Verlust der digitalen Daten durch technischen Defekt.

·      Werden die FotoBox-Requisiten durch Verschmutzung oder Beschädigung unbrauchbar, werden von SCS pro Requisite folgende Kosten in Rechnung gestellt:

·      Perücken                                 15,- €

·      Kopfbedeckungen/Props            10,- €

·      Sonstige Requisiten                   8,- €

Hiervon ausgenommen sind Papp-Requisiten, sowie aufblasbare Requisiten.

Stark verschmutzte/beschädigte Motiv- oder Stoff-Hintergründe werden pauschal mit 90,- € in Rechnung gestellt.

 

§18 Zahlungsbedingungen

·      Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise brutto mit Berechnung einer Umsatzsteuer.

·      SCS stellt dem Mieter eine Rechnung aus.

·      Zahlungsverpflichtungen des Mieters sind, wenn nicht anders vereinbart, bis spätestens 7 Tagen vor dem Termin der Leistungserbringung zur Zahlung fällig.

·      Sollte die Mietgebühr nicht bis allerspätestens zur Anlieferung beglichen sein, behält sich SCS das Recht vor, die Vermietung zu verweigern. Der Mieter hat in diesem Fall den vollen Mietpreis zu zahlen, welcher sich in die Position Ausfallgebühren ändert. Das Recht von SCS zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Diese wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

·      Der Mietpreis richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Preis und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Mietgegenstände tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietgegenstände bewirkt keine Vergünstigung des Mietpreises.

 

§19 Widerrufsrecht

·      Der Mieter hat die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen, beginnend ab Unterzeichnung des Mietvertrags durch den Mieter.

·      Der Widerruf ist durch den Mieter in Textform (z.B. Brief, E-Mail) fristgerecht an SCS zu richten.

·      SCS zahlt dem Mieter bei Rechtmäßigkeit des Widerrufs binnen 14 Tagen alle bis dato eingegangenen Zahlungen zum betreffenden Mietvertrag zurück. Wenn nicht anders vereinbart, verwendet SCS für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel, das der Mieter bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat.

·      Hat SCS vor Eingang des Widerrufs bereits Leistungen für den Mieter erbracht, so werden diese dem Mieter unabhängig seines Widerrufs in Rechnung gestellt und der offene Rechnungsbetrag ggfs. mit den bereits getätigten Zahlungen des Mieters verrechnet.

·      Nach Ablauf dieser Frist gelten folgende Stornierungskosten:

·      Ab 4 Wochen vor dem gebuchten Datum: 40%

·      Ab 2 Wochen vor dem gebuchten Datum: 60%

·      Ab 1 Woche vor dem gebuchten Datum: 80%

·      Am Tage des gebuchten Datums: 100%

Grundlage hierfür ist der Gesamtpreis, welcher im Mietvertrag/auf der Rechnung vermerkt ist.

 

§20 Datenschutz

·      Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO.

·      Die Mieter erklären sich einverstanden, dass die für den Geschäftsverkehr und die Auftragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden.

·      SCS trägt Sorge dafür, dass personenbezogene Daten nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies:

·      zur vertragsgemäßen Leistungserbringung

·      zum Zweck der Vertragsdurchführung

·      für die Erfüllung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten

·      zur Wahrung eigener berechtigter Geschäftsinteressen

erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt oder vom Gesetzgeber angeordnet ist.

·      SCS wird personenbezogene Daten vertraulich, sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben, sofern dies nicht für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten (z. B. Online-Galerien, Fotobücher, Abzüge usw.) erforderlich ist und/oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung an Dritte besteht.

·      Die personenbezogenen Daten werden nach 2 (Zwei) Jahren gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung, Nachbestellungen und Vermarktung nicht mehr erforderlich sind und so weit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

·      Der Kunde ist berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen, sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern.

·      Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kann sich der Kunde schriftlich an SCS wenden.

·      Dem Kunden steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.

 

§21 Sonstige Bestimmungen

·      Es gilt anwendbares Recht.

·      Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

·      Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die bevorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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